§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder
von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers und die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von
§ 310 Abs. 1 BGB und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder einem öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(4) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Besteller.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt.
(2) An Abbildungen, Mustern, Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstiger
Unterlagen körperlicher oder unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form,
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, sie als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weiter-
gabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, ausschließlich Montage. Diese wird
gesondert in Rechnung
gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen,
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis
netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungs-
verzuges. Es gilt nur deutsches Recht.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist sein Zurückbehaltungsrecht insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es
nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen
eintreten. Dieses werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung
nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines konkruenten.
Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung
wird unverzüglich zurückerstattet.
(4) Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Abnahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde
liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB
oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller
berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertrags-
erfüllung in Fortfall geraten ist.
(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertrags-
verletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
ist uns zuzurechnen.
(8) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
Vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug
im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe
von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des
Lieferwertes.
(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
"ab Werk" vereinbart.
(2) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unser Werk
verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch
andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung
übernommen haben.
(3) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns
nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand-
bereitschaft auf den Besteller über.
(4) Wir verpflichten uns , auf Kosten des Bestellers, die Versicherungen abzu-
schließen, die dieser verlangt.
(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
(6) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der
Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene
Kosten zu sorgen.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheitspflichten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, so sind wir nach unserer
Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung
einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(6) Wir haften insbesondere nicht in folgenden Fällen, ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, ungeeignete hydraulische Einflüsse, fehlerhafte
Montage/Einbau bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte.
Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Wartung, ungeeignete
Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse,
sofern sie nicht von uns zu vertreten sind. Ebenso ausgeschlossen ist eine
Haftung für normale Abnutzung. Ausgeschlossen ist ferner, sofern wir aufgrund
entsprechender Vorgaben des Bestellers arbeiten, auch die Haftung für die
Eignung des Produktes im Hinsicht auf den vorgesehenen Verwendungszweck der
Ware, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von
Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie Eignung der Werkstoffe.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate , gerechnet ab
Gefahrenübergang.
(10) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478/479 BGB
bleibt unberührt. Sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der
mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs -
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung des Abs. (1) gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadens-
ersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund
des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf
die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt
nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt
kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere
ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer- , Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen , und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auf nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass
der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets
für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, inkl. MwSt.) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt da so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen Dritte erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegen uns.
§ 9 Schutzrechte
(1) Führt die Benutzung der Kaufsache zur Verletzung von gewerblichen Schutz-
Rechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller
grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrach verschaffen oder die Kaufsache in
den für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen
Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zu
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht
auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den
Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der
betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
(2) Die uns gem. Abs. 1 treffenden Verpflichtungen sind für den Fall der Schutz-oder
Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur,
- wenn der Besteller und unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller im angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend ge-
machten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahmen gem. Abs. 1 ermöglicht
- uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich einer außergerichtlichen
Regelung vorbehalten bleiben,
- die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht auf einer Anweisung des
Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller die
Kaufsache eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen Weise
verwendet hat.
(3) Der Besteller hat dafür einzustehen, dass Waren, die wir nach eigenen Angaben
herstellen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung
oder Lieferung solcher Waren von dritter Seite mit der Behauptung einer
Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Besteller von allen
Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur
führen, wenn der Besteller uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung
hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Fall Sicherheit wegen der
Prozesskosten zu verlangen.
§ 10 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand 65582 Diez.
Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Wohnsitzgericht
zu verklagen.
Es gilt nur Deutsches Recht, die Geltung des UN-Kaufrechts ist
Ausgeschlossen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz 65623 Hahnstätten Erfüllungsort.


